Kontopfändung
Eine Kontopfändung droht schnell, wenn Forderungen nicht rechtzeitig gezahlt werden.
Der Gläubiger versucht mit einer solchen Zwangsvollstreckungsmaßnahme, seine offenen Beträge einzutreiben. Dies führt zu einem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss oder einer Pfändungs- und Einziehungsverfügung, die das betroffene Konto sperrt.
Folgen einer Kontopfändung
Wenn gegen Sie eine Kontopfändung durchgesetzt wird, hat dies Auswirkungen auf Ihr Konto und Ihre Zahlungsvorgänge:
Pfändung bezahlen
Voraussetzung für die Bezahlung der Pfändung ist ein Girokonto der Sparkasse Celle-Gifhorn-Wolfsburg mit ausreichend Deckung. Sie können Ihre Pfändung in Teilen oder vollständig bezahlen.
Pfändungsschutzkonto
Um sicherzustellen, dass Miete, Strom und Lebensmittel auch bei einer Pfändung beglichen werden können, kann ein Girokonto in ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto) umgewandelt werden. Selbst bei einer bestehenden Pfändung steht dann monatlich ein gesetzlich definierter Freibetrag zur Verfügung.
Innerhalb dieses Freibetrags kann das Girokonto wie gewohnt genutzt werden und es ist nicht notwendig, den Betrag unmittelbar nach dem Geldeingang abzuheben. Solange der Freibetrag nicht ausgeschöpft ist, werden Transaktionen wie Lastschriften, Überweisungen und Daueraufträge ausgeführt.
Voraussetzungen für ein Pfändungsschutzkonto
Jeder Girokontoinhaber hat grundsätzlich das Recht, sein Konto in ein Pfändungsschutzkonto umzuwandeln, sofern bestimmte Bedingungen erfüllt sind:
FAQ
Eine Kontopfändung ist eine Maßnahme zur Zwangsvollstreckung, mit der ein Gläubiger versucht, die ihm geschuldeten Beträge zu erhalten. Über einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss oder eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung wird eine Sperrung des betroffenen Kontos erwirkt und das Kontoguthaben gepfändet. Mit dem Guthaben des Kontos wird die ausstehende Schuld beglichen.
Wenn eine ausstehende Forderung nicht beglichen wird, hat der Gläubiger die Möglichkeit, eine Pfändung des Girokontos zu initiieren. Über einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss oder eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung wird eine Sperrung des betroffenen Kontos erwirkt und das Kontoguthaben gepfändet.
Sie haben zwei Möglichkeiten:
Voraussetzung für die Bezahlung der Pfändung ist ein Girokonto bei uns mit ausreichender Deckung. Sie können Ihre Pfändung in Teilen oder vollständig bezahlen.
Trotz laufender Pfändung kann mit einem "Pfändungsschutzkonto" (P-Konto) monatlich über einen gesetzlich festgelegten Betrag zur Existenzsicherung verfügt werden. Das P-Konto schütz den monatlichen Betrag fortwährend: Man muss den Freibetrag also nicht direkt nach dem Geldeingang abheben, sondern kann das Girokonto normal weiter nutzen. Auch Lastschriften, Überweisungen und Daueraufträge werden, sofern der Freibetrag noch nicht überschritten ist, ausgeführt.
Nein, ein Pfändungsschutzkonto schützt nicht vor einer Pfändung. Geschützt ist ein gesetzlicher Freibetrag zu Ihrer Existenzsicherung, über den Sie trotz einer laufenden Pfändung verfügen können.
Grundsätzlich kann jedes Girokonto in ein Pfändungsschutzkonto umgewandelt werden.
Die Umwandlung ist möglich, wenn...
Hinweis:
Bitte beachten Sie, dass die Konto-Umwandlung nur einmalig notwendig ist und nicht bei weiteren Pfändungen erneut erfolgen muss. Wenn Sie bereits zuvor einen Antrag auf Konto-Umwandlung eingereicht haben, tritt der Schutz des Freibetrags automatisch in Kraft, sobald eine neue Pfändung zugestellt wird.
Aber eine Umwandlung ist auch noch möglich, wenn bereits eine Zwangsvollstreckungsmaßnahme eingeleitet wurde.
Geschieht dies innerhalb von einem Monat ab Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses oder einer Pfändungs- und Einziehungsverfügung an uns, dann gilt die Schutzwirkung des P-Kontos ab dem Zustellungsdatum. Das bedeutet, dass Sie sich den gesetzlichen Freibetrag auch bis zu einem Monat nach Eingang der Pfändung sichern können.
Wenn keine Pfändungen bestehen, beeinflusst die Umwandlung in ein Pfändungsschutzkonto bestehende Kredite grundsätzlich nicht. Bei der Umwandlung muss jedoch ein Dispositionskredit gelöscht werden.
Der gesetzlich festgelegte Pfändungsfreibetrag beträgt aktuell 1.410,00 € pro Monat. Eine Erhöhung ist grundsätzlich möglich (z. B. bei minderjährigen Kindern im Haushalt). Der erhöhte Freibetrag muss über das Formular "Bescheinigung nach §903 Abs. 1 ZPO" bei uns nachgewiesen werden.
Über den automatisch bestehenden Grundfreibetrag hinaus kann sich der Pfändungsfreibetrag für das P-Konto je nach Lebenssituation des Kontoinhabers um weitere Freibeträge erhöhen. Um uns diesen erhöhten Freibetrag nachzuweisen, reichen Sie bitte den Vordruck „Bescheinigung nach §903 Abs. 1 ZPO” ausgefüllt und durch eine geeignete Stelle unterschrieben bei uns ein.
Der Nachweis des Anrechts auf einen erhöhten Freibetrag kann durch den Arbeitgeber, Jobcenter, Rechtsanwälte, Steuerberater und anerkannte Schuldner- und Verbraucherinsolvenzberatungsstellen ausgestellt werden.
Der verfügbare Betrag ist der Teil des Grundfreibetrages, der noch nicht ausgeschöpft ist. Den aktuellen Stand finden Sie im Online-Banking unter Kontodetails bzw. auf Ihrem Kontoauszug.
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